Haben Sie das Gefühl, dass Sie aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft oder Religion im Betrieb benachteiligt werden oder eine Arbeitsstelle erst gar nicht bekommen? Haben Sie den Eindruck, dass Sie eine Wohnung aufgrund Ihres Namens nicht bekommen haben? Sind Sie von Gewalt oder Belästigung betroffen? Kurz: Haben Sie das Gefühl, dass irgendetwas nicht fair ist? Möglicherweise liegt eine Diskriminierung vor.
Was können Sie in solchen Fällen tun? Welche Beschwerdewege gibt es? Wie bereiten Sie Ihren Fall am besten vor? Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengestellt:
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 14.08.2006 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde eine Reihe von europäischen Richtlinien, die sich gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben und im allgemeinen Rechtsverkehr richten, ins deutsche Recht umgesetzt.Die Ziele des AGG sind in § 1 des Gesetzes definiert. Danach sollen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. Das AGG greift nur ein, wenn die Benachteiligung gerade wegen der gesetzlich geschützten Merkmale erfolgt (unzulässige Motivation).
Geschützte Merkmale sind demnach unter anderem: „Rasse“ oder ethnische Herkunft: Die Aufnahme des problematischen Begriffs „Rasse“ in das AGG bedeutet nicht, dass Gesetzgeber von dem Vorhandensein verschiedener Rassen ausgeht. Daher heißt es im Gesetzestext auch nicht „wegen“ sondern „aus Gründen der Rasse“. Vielmehr bezieht sich das Wort auf den Begriff „Rassismus“. Damit soll verdeutlicht werden, dass sich derjenige rassistisch verhält, der die Existenz verschiedener Rassen annimmt. Das Merkmal der ethnischen Herkunft meint abstammungsbezogene Merkmale wie Hautfarbe, Abstammung, Sprache, Zugehörigkeit zu einem Volk oder einer Volksgruppe. Religion oder Weltanschauung: Das Merkmal bezieht sich auf die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis und auch auf die bloße Einstellung zu einer Religion. Weitere Diskriminierungsmerkmale sind: Behinderung, Alter, Geschlecht und sexuelle Identität.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligungen, Belästigungen, sexuellen Belästigungen sowie der Anweisung zu einer BenachteiligungUnmittelbare Benachteiligung: Eine unmittelbare oder direkte Benachteiligung liegt nach dem Gesetzeswortlaut vor, wenn eine Person wegen einer der gesetzlich geschützten Merkmale eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG).
Mittelbare Benachteiligung: Eine mittelbare Benachteiligung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen der eines der geschützten Merkmale gegenüber anderen Personen, bei denen die genannten Merkmale nicht vorliegen, in besondere Weise benachteiligen können (§ 3 Abs. 2 AGG). Einschränkend gilt jedoch, dass eine mittelbare Benachteiligung ausgeschlossen ist, wenn diese durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt wird und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind.
Belästigung: Eine Belästigung im Sinne des AGG liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem geschützten Merkmal im Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betroffenen Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird (§ 3 Abs. 3 AGG).
Anweisung zur Benachteiligung: Zu den nach dem AGG untersagten Benachteiligungen zählt auch die Anweisung zur Benachteiligung. Hintergrund ist, dass niemand sich durch Ausnutzung von Hierarchien der eigenen Verantwortung im Bereich der Diskriminierung entziehen können soll.
Mehrfachbenachteiligung: Möglich ist schließlich noch, dass eine Person wegen mehrerer der geschützten Merkmale benachteiligt wird (z. B. wegen der ethnischen Herkunft und der Religion).
Im arbeitsrechtlichen Bereich bietet das AGG einen sehr weitgehenden Schutz vor Benachteiligungen. Erfasst werden zunächst einmal sowohl die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse als auch die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse.Zudem bezieht sich das das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot auf alle Aspekte des Erwerbslebens: Insbesondere werden die Bedingungen für den Zugang zu jeder unselbständigen Arbeit unabhängig vom Tätigkeitsfeld und der beruflichen Position (Bsp.: Stellenausschreibung, Bewerbungsgespräch, Personalfragebogen, Auswahlkriterien) erfasst.
Daneben müssen sich auch die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sowie die allgemeinen Vereinbarungen an den Regelungen des AGG messen lassen. Das AGG beansprucht auch im kollektiven Arbeitsrecht Geltung: So gilt das Benachteiligungsverbot unter anderem auch in Hinblick auf Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Bei Vorliegen sachlicher Gründe kann die Benachteiligung aber gerechtfertigt sein. Generelle zulässig ist eine Benachteiligung im Rahmen sog. positiver Maßnahmen nach § 5 AGG, also wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden sollen. Im Übrigen enthalten die §§ 8 – 10 AGG eine Reihe von sachlichen Gründen. So ist es bspw. Religionsgemeinschaften gestattet, bei der Einstellung die fehlende entsprechende Religionszugehörigkeit als Ausschlussmerkmal heranzuziehen.Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass wenn eine Benachteiligung aufgrund verschiedener Merkmale vorliegt, eine Rechtfertigung nur dann möglich ist, wenn sie sich auf alle diese Gründe bezieht.
Das AGG verbietet in erster Linie die Benachteiligung durch den Arbeitgeber. Es untersagt darüber hinaus aber auch Diskriminierungen, die von Arbeitskollegen, Kunden oder Lieferanten begangen werden. Allerdings enthält das AGG keinen eigenen Ansprüche des Betroffenen gegen diese Personen. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, gegen die Benachteiligungen durch Dritte vorzugehen.Das AGG legt dem Arbeitgeber auch bestimmte Organisationspflichten auf: So darf er Stellenausschreibungen nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausschreiben (§ 11 AGG). Zudem hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung zu treffen (§ 12 AGG). Wird dem Arbeitgeber bspw. die Diskriminierung eines Beschäftigten durch andere Arbeitnehmer bekannt, so muss er für die Unterbindung derartiger Verhaltensweisen sorgen, z. B. durch Versetzung, Abmahnung oder Kündigung.
- Beschwerderecht, § 13 AGG: Im Falle einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder anderen Beschäftigten oder sogar Dritten kann der Arbeitnehmer sich bei der jeweils zuständigen Stelle des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienstelle beschweren.
- Leistungsverweigerungsrecht, § 14 AGG: Wenn der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen zu Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung ergreift, kann der Arbeitnehmer seine Tätigkeit einstellen, und zwar ohne Verlust seines Arbeitsentgelts.
- Schadensersatzanspruch, § 15 AGG: Zum einen steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz des konkreten (materiellen) Schadens zu (z. B. Bewerbungskosten).
- Daneben kann der Betroffene Ersatz des immateriellen Schadens verlangen (Schmerzensgeld). Dieser Anspruch darf drei Monatsgehälter nicht überschreiten.
- Maßregelungsverbot, § 16 AGG: Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten, der seine Rechte nach dem AGG wahrnimmt, oder Personen die ihn dabei unterstützen, nicht deswegen benachteiligen.
Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beachtung der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG: Der Anspruch auf Schadensersatz muss innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden, und zwar ab Zugang der Ablehnung, ansonsten ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Benachteiligung. Im Tarifvertrag kann eine abweichende Frist geregelt sein. Daneben ist die dreimonatige Klagefrist nach § 61 b ArbGG zu beachten.
Kein Anspruch auf Einstellung: Zu beachten ist schließlich noch, dass dem Betroffenen nach dem AGG kein Recht auf Beschäftigung in dem jeweiligen Beruf zusteht.
In zivilrechtlicher Hinsicht untersagt das AGG die Benachteiligung bei Begründung, Durchführung und Beendigung bestimmter zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.Ausgenommen vom AGG ist zum einen der familien- und erbrechtliche Bereich. Daneben findet das AGG keine Anwendung bei Schuldverhältnissen, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen eine Rolle spielt. Dies gilt nach dem Gesetz z. B. für den Fall, dass die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnungen auf demselben Grundstück nutzen.
Allgemeines Benachteiligungsverbot, § 19 Abs. 1 AGG: Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gilt bei Massengeschäften oder vergleichbaren Geschäften. Erfasst werden Schuldverhältnisse, die in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen zustande kommen und bei denen das Ansehen der Person des Vertragspartners keine oder eine nachrangige Bedeutung hat. Gemeint sind u. a. Geschäfte in Supermärkten, Warenhäusern, Bäckereien etc.
Weiterhin bezieht sich das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot auf privatrechtliche Versicherungen. Nicht erfasst sind hingegen verschiedene Formen von Sozialversicherungen.
Spezielles Benachteiligungsverbot, § 19 Abs. 2 AGG: Ein umfassenderen Schutz gewährt das AGG bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. So ist eine Benachteiligung bei diesen Merkmalen bei allen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zum Gegenstand haben und die öffentlich angeboten werden, untersagt.
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist nach dem AGG grds. nie gerechtfertigt.Hinsichtlich der übrigen Merkmale kann die Benachteiligung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt sein. Einige solche Gründe sind in § 20 AGG aufgezählt. Z. B. kann eine Benachteiligung der Vermeidung von Gefahren dienen. Allerdings ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. So muss die Benachteiligung tatsächlich diesem Zweck geschuldet und nicht bloß vorgeschoben sein. Auch sind willkürliche Anforderungen, die nur dazu dienen, bestimmte Gruppen von dem jeweiligen Angebot fernzuhalten, nicht geeignet, eine Benachteiligung zu rechtfertigen.
Wichtig ist zudem, dass wenn eine Benachteiligung aufgrund verschiedener Merkmale vorliegt, eine Rechtfertigung nur dann möglich ist, wenn sie sich auf alle diese Gründe bezieht.
- Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung, § 21 Abs. 1 AGG
- Dem Betroffenen steht, Anspruch auf Beseitigung der Benachteiligung zu, sofern die Benachteiligung fortdauert. Steht eine Wiederholung der Benachteiligung zu befürchten, so kann der Betroffene Unterlassung verlangen.
- Anspruch auf Schadensersatz, § 21 Abs. 2 AGG
- Der Betroffene kann den Ersatz von tatsächlich entstandenem Vermögensschaden verlangen. Daneben besteht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld (immaterieller Schaden).
Wichtig ist die Einhaltung der Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 3 AGG: Die vorgenannten Ansprüche können nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Entstehung des Anspruchs, also nach der Beeinträchtigung geltend gemacht werden. Zur Fristwahrung reicht eine formlose Mitteilung an den Anspruchsgegner. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Ansprüche nach § 21 Abs. 1 und/ oder 2 AGG geltend gemacht werden. Zu Beweiszwecken ist es sinnvoll, das Schreiben per Fax oder Einschreiben zu versenden.
Besonders problematisch im Falle eines Rechtsstreits ist für den Betroffenen, die Benachteiligung durch bspw. den Arbeitgeber nachzuweisen. Für das Vorliegen der Benachteiligung selbst ist der Betroffene beweispflichtig. D. h. er muss Zeugen, Urkunden etc. hierfür benennen bzw. vorlegen.Hinsichtlich der Ursache der Benachteiligung bzw. der Motivation räumt ihm das AGG in § 22 eine Beweiserleichterung ein. Der Betroffene hat Indizien vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er wegen einer der geschützten Merkmale benachteiligt worden ist. Unter Indizien sind Umstände zu verstehen, die einen diskriminierenden Grund für die Benachteiligung vermuten lassen. Bsp.: Der Benachteiligende hat in der Vergangenheit schon öfter Geschäfte mit Menschen bestimmter Herkunft verweigert.
Im Falle einer Diskriminierung ist für den Betroffenen ratsam
- ein möglichst detailreiches Gedächtnisprotokoll anzufertigen (denn auch die „Aussage“ des Betroffenen selbst spielt im Gerichtsverfahren eine Rolle, insbesondere wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind),
- Personen, die bei dem Vorfall dabei waren, als Zeugen zu notieren,
- andere Beweismittel zu sichern
Es existiert außerhalb des AGG eine Reihe von Vorschriften, aus denen sich direkt oder indirekt ein Schutz im Falle von Diskriminierungen ableiten lässt. Wichtig ist dies insbesondere bzgl. von Sachverhalten, die das AGG nicht erfasst, z. B. Diskriminierung durch Behörden und in Schulen.Zu nennen sind u. a.:
- Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitbeschäftigung und Befristung gem. § 4 Abs. 1 TzBfG;
- Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10Abs. 4 AÜG;
- Pflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt, § 75 BetrVG
- Verbot der Benachteiligung wegen Gewerkschaftsmitgliedschaft gem. Art. 9 Abs. 3 GG
Vertragsbestimmungen, die benachteiligend sind, können nach § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) oder nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) ungültig sein.
Mit der Diskriminierung geht häufig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einher. Hiergegen kommen deliktische Ansprüche (z. B. nach § 823 BGB) in Betracht. Verlangt werden kann z. B. Schmerzensgeld, Unterlassung (z. B. diskriminierender Äußerungen), Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen.
Grundrechte gelten in erster Linie gegen den Staat. Bedeutsam sind diese daher in Bezug auf Diskriminierungen durch die Verwaltung oder sonstige öffentliche Stellen.
Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Auch darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Grundrecht bietet also ein umfassendes Recht auf Gleichbehandlung, welches von allen staatlichen Stellen zu beachten ist. Im Rahmen bestimmter zivilrechtlicher Vorschriften ist das Gleichbehandlungsgebot ebenfalls von Bedeutung.
Daneben bietet auch Art. 4 GG im gewissen Umfang Schutz vor Benachteiligungen. Das Grundrecht verpflichtet den Staat nämlich zu religiös-weltanschaulicher Neutralität, d. h. er darf eine Religion nicht gegenüber einer anderen bevorzugen.
Geltend gemacht werden können Grundrechtsverstöße über die „normalen“ Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Falls sonst keine Rechtsmittel vorhanden sind, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.